§ 7 Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/7#abs-1 (1) Es ist verboten, radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr zu bringen, es sei denn, dass dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen radioaktiver Arzneimittel oder bei der Herstellung von Arzneimitteln die Verwendung ionisierender Strahlen zuzulassen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu medizinischen Zwecken geboten und für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist. In der Rechtsverordnung können für die Arzneimittel der Vertriebsweg bestimmt sowie Angaben über die Radioaktivität auf dem Behältnis, der äußeren Umhüllung und der Packungsbeilage vorgeschrieben werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 7 AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 18.10.1966 – 2 BvR 386/63, 2 BvR 478/63Zur Anwendung des Art. 80 Abs. 1 GG auf die Ermächtigung des Arzneimittelgesetzes zu einer Rechtsverordnung über radioaktive Arzneimittel; Gültigkeit dieser VerordnungZitiert von 9
- OVG NRW, 07.11.2018 – 13 A 3140/17Zitiert von 4
- EuGH, 31.03.2011 – C-195/09
- BSG, 23.05.2000 – B 1 KR 2/99 RZitiert von 4
- LG Hanau, 11.09.2024 – 6 O 44/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.12.2021 – 9 A 1531/16Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.